
Manche Fahrzeuge werden nicht verkauft, weil niemand weiß, wie sie überhaupt vom Fleck kommen sollen. Der Wagen steht abgemeldet hinter dem Haus, springt seit dem letzten Winter nicht mehr an, hat keine Kennzeichen mehr — und jeder Käufer, mit dem man spricht, fragt als Erstes, ob man ihn vorbeifahren kann. Genau an dieser Stelle beginnt unsere Arbeit: Wir kommen mit dem Transporter.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der auf vielen Ankaufsseiten falsch dargestellt wird: Nicht fahrbereit heißt nicht Altfahrzeug. Ein Fahrzeug wird nicht dadurch zu Abfall, dass es nicht mehr fährt — und deshalb brauchen Sie für den Verkauf an uns in aller Regel auch keinen Verwertungsnachweis, sondern nur die reguläre Außerbetriebsetzung. Was das genau bedeutet, steht weiter unten auf dieser Seite.
Nicht fahrbereites oder abgemeldetes Fahrzeug verkaufen
Abholung per Transporter · Auch ohne Kennzeichen · Auszahlung bei Übergabe
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Direkt zum Thema
- Außerbetriebsetzung: Ablauf, Gebühren, Online-Weg
- Wo ein abgemeldetes Auto stehen darf – und wo nicht
- Kurzzeitkennzeichen, rotes Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen
- Nicht fahrbereit ist nicht dasselbe wie Altfahrzeug
- Was beim Stehen kaputtgeht
- Schleppen oder verladen? Rechtlich ein Unterschied
- Der Verkauf in drei Schritten
- Häufige Fragen
Außerbetriebsetzung: Ablauf, Gebühren und der Online-Weg
Seit dem Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 1. Oktober 2023 steht die Außerbetriebsetzung in § 16 FZV. Wer noch § 14 FZV zitiert — und das tun erstaunlich viele Ratgeberseiten —, beruft sich auf eine aufgehobene Fassung; § 14 FZV regelt heute die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Der Ablauf: Antrag des Halters bei der Zulassungsbehörde, auch durch Dritte mit Vollmacht. Vorzulegen sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis; die Kennzeichenschilder werden zur Entstempelung eingereicht. Die Behörde vermerkt das Datum auf den Papieren und gibt sie mit den entstempelten Schildern zurück. Auf Wunsch lässt sich das Kennzeichen für die spätere Wiederzulassung reservieren — nach dem Verordnungswortlaut für „längstens zwölf Monate“, also eine Höchstfrist und kein Automatismus.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Außerbetriebsetzung vor Ort | 15,90 € |
| Außerbetriebsetzung online über i-Kfz | 2,10 € |
Die Beträge folgen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Nummer 224 (Stand September 2026). Ältere Angaben wie 7,50 oder 6,90 Euro geben überholte Fassungen wieder. Der Online-Weg setzt die freigelegten Sicherheitscodes auf der Stempelplakette und auf der Zulassungsbescheinigung Teil I voraus — Fahrzeuge mit älteren Kennzeichen ohne verdeckte Codes sind davon ausgeschlossen. Die Zulassungsbehörde informiert Versicherer und Zoll automatisch; Steuer- und Beitragspflicht enden.
Ein Detail für später: Wird das Fahrzeug irgendwann wieder zugelassen, ist eine im Abmeldezeitraum fällig gewordene Hauptuntersuchung nachzuholen. Und die beitragsfreie Ruheversicherung, die die meisten Versicherer nach der Abmeldung gewähren — üblich sind 18 Monate —, setzt voraus, dass das Fahrzeug auf einem umfriedeten Grundstück oder in einem geschlossenen Einstellraum steht. Das ist eine vertragliche, keine gesetzliche Regelung.
Wo ein abgemeldetes Auto stehen darf – und wo nicht
Die kurze Antwort lautet: nur auf privatem Grund. Ein abgemeldetes Fahrzeug nimmt nicht mehr am Verkehr teil, das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum ist daher kein „Parken“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung und nicht vom Gemeingebrauch gedeckt. In der Fachliteratur für Ordnungsämter gilt es als verkehrsfremder Gegenstand im Sinne von § 32 StVO und damit als erlaubnispflichtige Sondernutzung nach den Straßengesetzen des Bundes und der Länder.
Davon zu trennen ist die abfallrechtliche Frage. Ein Fahrzeug wird erst dann zum Wrack, wenn der Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das 2022 für einen Schrott-Pkw unter freiem Himmel bejaht, weil auslaufende umweltgefährdende Flüssigkeiten drohten. Umgekehrt hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße 2019 die Abfalleigenschaft eines äußerlich guten, reparierbaren Fahrzeugs ausdrücklich verneint. Nicht jedes abgemeldete Auto ist ein Wrack.
Auch beim Abschleppen durch die Behörde wird vieles falsch dargestellt. Ein roter Aufkleber an der Scheibe ist keine wirksame Grundverfügung, schon weil er dem Adressaten nicht zugestellt wurde. Erforderlich ist ein gestrecktes Verfahren: Halterermittlung, förmliche zugestellte Verfügung, angemessene Frist, Androhung des Zwangsmittels, dann erst die Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das 2016 so entschieden, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2017 klargestellt, dass sofortiges Abschleppen nur bei besonderer Dringlichkeit in Betracht kommt. Eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht — Sondernutzungsrecht ist Landes- und Kommunalrecht.
Kurzzeitkennzeichen, rotes Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen
Drei Kennzeichenarten kommen ins Spiel, wenn ein Fahrzeug ohne Zulassung bewegt werden soll — und sie unterscheiden sich in genau dem Punkt, auf den es hier ankommt.
| Kennzeichen | Norm | HU erforderlich? |
|---|---|---|
| Kurzzeitkennzeichen | § 42 FZV | Ja – gültige Nachweise über die bestandene HU. Ohne HU nur Fahrten zur Untersuchungsstelle und zur Mängelbeseitigung, beschränkt auf den eigenen und angrenzende Bezirke. |
| Rotes Kennzeichen | § 41 FZV | Nein – § 29 Abs. 1 StVZO nimmt diese Fahrzeuge von der Untersuchungspflicht aus. Nur für Hersteller, Werkstätten, Händler, Behörden und Prüfstellen. |
| Ausfuhrkennzeichen | § 45 FZV | Ja – die nächste fällige HU muss nach dem Ende der Zuteilung liegen. |
Daraus folgt eine praktische Konsequenz, die viele Halter überrascht: Ein Kurzzeitkennzeichen hilft bei einem nicht fahrbereiten Auto nicht weiter, ein rotes Kennzeichen steht Privatpersonen nicht offen, und ein Ausfuhrkennzeichen setzt eine gültige Hauptuntersuchung voraus. Der einzige verlässliche Weg ist damit der Transport auf einem Fahrzeug — und den bringen wir mit.
Nicht fahrbereit ist nicht dasselbe wie Altfahrzeug
Dieser Abschnitt ist der wichtigste auf der Seite, weil hier die meisten Fehlinformationen kursieren. Ein Verwertungsnachweis nach § 17 FZV ist nur dann erforderlich, wenn sich der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs entledigt, es also als Altfahrzeug einer Verwertung zuführt. Ausstellen darf ihn nach § 4 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich der Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs — Annahme- und Rücknahmestellen dürfen es ausdrücklich nicht.
Nicht erforderlich ist der Verwertungsnachweis dagegen in den drei Fällen, um die es beim Verkauf fast immer geht: beim Verkauf zum Weiterbetrieb, beim Export als Gebrauchtfahrzeug und bei der regulären Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV. Bei einer Entsorgung in einem Drittstaat genügt nach § 17 Abs. 4 FZV eine Erklärung gegenüber der Zulassungsbehörde.
Der Unterschied hat handfeste Folgen. Bei der Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis werden die Zulassungsbescheinigungen eingezogen, und eine Wiederzulassung ist danach nach § 17 Abs. 6 FZV ausgeschlossen. Wer sein noch reparierbares Fahrzeug so abmeldet, hat es faktisch entwertet. Umgekehrt lässt sich ein Verwertungsnachweis bis zu sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung nachreichen — Eile ist also in keine Richtung geboten.
Wie sehr der Verkauf statt der Verwertung der Normalfall ist, zeigt die Statistik des Umweltbundesamts für 2023: Von rund 2,98 Millionen endgültig außer Betrieb gesetzten Pkw und leichten Nutzfahrzeugen gingen etwa 2,3 Millionen als Gebrauchtfahrzeuge in den Export, während nur rund 250.000 im Inland verwertet wurden — nach Angaben des Amtes ein Allzeittief seit Beginn der Erfassung 2004. Bei etwa 440.000 Fahrzeugen ist der Verbleib unbekannt. Genau deshalb bekommen Sie von uns einen schriftlichen Kaufvertrag und die Abmeldebestätigung.
Was beim Stehen kaputtgeht
Konkrete Zeitangaben nennen wir hier bewusst nicht: Weder ADAC noch DEKRA beziffern, nach wie vielen Wochen eine Batterie leer ist oder ab wann Standplatten entstehen, und eine belastbare Quelle für einen Wertverlust je Monat Standzeit gibt es nicht. Belegbar ist der Zusammenhang indirekt über den TÜV-Report: Die Durchfallquote bei der Hauptuntersuchung steigt von rund 10 Prozent bei fünf Jahre alten Fahrzeugen auf 32,9 Prozent bei fünfzehn Jahre alten. Wer ein stehendes Fahrzeug verkaufen will, sollte das eher früher als später tun — aber nicht, weil eine Zahl es vorschreibt, sondern weil sich die Liste der Punkte verlängert.
Schleppen oder verladen? Rechtlich ein Unterschied
§ 15a StVO regelt das Abschleppen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs — eine Nothilfevorschrift. Beide Fahrzeuge müssen dabei Warnblinklicht einschalten, und eine Autobahn ist bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Das planmäßige Schleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einem neuen Standort ist davon nicht gedeckt; Hintergrund ist § 33 StVZO, wonach Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden dürfen. Dafür wäre eine Schleppgenehmigung der Zulassungsbehörde nötig.
Dazu kommen die technischen Gründe. Automatikfahrzeuge dürfen nach ADAC-Angaben nur in Stellung N und nur für wenige Kilometer gefahrlos abgeschleppt werden, weil die Getriebeölpumpe bei stehendem Motor nicht fördert; viele Hersteller untersagen das Abschleppen ganz. Elektrofahrzeuge dürfen laut ADAC gar nicht abgeschleppt werden — sie müssen verladen werden, weil Induktionsspannungen die Steuerelektronik beschädigen können.



Anfrage, Termin, Verladung – so holen wir ab
- Anfrage stellen. Ein Anruf, eine WhatsApp mit Fotos oder das Formular auf dieser Seite. Nennen Sie Modell, Erstzulassung, Laufleistung und den Schaden.
- Preis bekommen. Meist innerhalb weniger Stunden melden wir uns mit einem verbindlichen Angebot – kostenlos und ohne Verpflichtung.
- Übergabe vor Ort. Zum vereinbarten Termin kommen wir mit dem Transporter, unterschreiben den Kaufvertrag, zahlen aus und nehmen das Fahrzeug mit.



Der Grund, warum das Auto steht
Meist gibt es einen konkreten Auslöser dafür, dass ein Fahrzeug abgemeldet in der Einfahrt steht. Für die häufigsten haben wir eigene Seiten:
- Auto mit Motorschaden verkaufen
- Auto mit Getriebeschaden verkaufen
- Elektroauto oder Hybrid mit Akkuschaden verkaufen
- Auto ohne TÜV verkaufen
- Übersicht: Auto mit Schaden verkaufen
Fragen zu abgemeldeten und nicht fahrbereiten Fahrzeugen
Brauche ich einen Verwertungsnachweis, wenn ich an Sie verkaufe?
In aller Regel nicht. Der Verwertungsnachweis nach § 17 FZV ist nur bei einer Entledigung erforderlich, also wenn das Fahrzeug als Altfahrzeug verwertet wird. Verkaufen Sie es zum Weiterbetrieb oder geht es als Gebrauchtfahrzeug in den Export, genügt die reguläre Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV. Nur wo eine Instandsetzung ausgeschlossen ist, führt der Weg über einen anerkannten Demontagebetrieb — dann bekommen Sie den Nachweis von uns.
Muss ich das Fahrzeug vor der Abholung abmelden?
Nein. Sie können es tun, dann kostet es 15,90 Euro vor Ort oder 2,10 Euro online über i-Kfz. Genauso gut übernehmen wir die Abmeldung und schicken Ihnen die Bestätigung. Wichtig ist nur, dass wir vorher wissen, welchen Weg Sie gehen wollen, damit wir die Papiere passend vorbereiten.
Das Auto hat keine Kennzeichen mehr. Können Sie es trotzdem abholen?
Ja, das ist der Normalfall bei uns. Wir kommen mit dem Transporter und verladen das Fahrzeug vollständig — Kennzeichen, Bremsen oder ein laufender Motor sind dafür nicht nötig. Sagen Sie uns nur, wie das Fahrzeug steht: frei zugänglich, in einer Garage, eingeparkt, oder ob es gar nicht mehr rollt.
Kann ich ein abgemeldetes Auto mit einem Abschleppseil zu Ihnen ziehen lassen?
Besser nicht. § 15a StVO deckt nur das Abschleppen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs; das planmäßige Schleppen eines nicht zugelassenen Autos zu einem neuen Standort fällt nicht darunter und würde eine Schleppgenehmigung der Zulassungsbehörde voraussetzen. Bei Automatik und bei Elektrofahrzeugen kommen technische Gründe dazu. Verladen ist der einfachere Weg, und er kostet Sie nichts.
Mein Nachbar sagt, das Auto muss von der Straße. Stimmt das?
Für ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ist das grundsätzlich richtig: Es ist nicht vom Gemeingebrauch gedeckt und gilt als verkehrsfremder Gegenstand. Ein roter Aufkleber an der Scheibe ist allerdings noch keine wirksame Verfügung — dafür braucht es eine förmlich zugestellte Anordnung mit Frist. Ruhen Sie sich darauf trotzdem nicht aus; melden Sie sich lieber, dann holen wir das Fahrzeug ab.
Wie lange bleibt mein Kennzeichen reserviert?
Nach § 16 Abs. 1 FZV kann sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung für „längstens zwölf Monate“ reservieren lassen und erhält darüber eine Bestätigung. Das ist eine Höchstfrist, kein Automatismus — die Behörde setzt die Dauer fest. Wenn Sie das Kennzeichen behalten wollen, klären Sie das bei der Abmeldung.
Verliert das Auto durch die Standzeit stark an Wert?
Der Zustand verschlechtert sich, das ist unstrittig — Reifen, Batterie, Bremsen, Tank und Motor sind die typischen Punkte. Eine seriöse Zahl dazu, wie viel Wert je Monat verloren geht, gibt es allerdings nicht, und wir erfinden keine. Was sich belegen lässt: Mit dem Alter steigt die Durchfallquote bei der Hauptuntersuchung deutlich, und mit ihr die Liste der Positionen, die ein Käufer einrechnet.
Kaufen Sie auch Fahrzeuge, die seit Jahren stehen?
Ja. Ob das Auto seit dem letzten Winter oder seit acht Jahren steht, ändert nichts am Ablauf. Sagen Sie uns, wie lange es steht, ob es zuletzt gelaufen ist und ob die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorhanden sind. Fehlende Papiere sind kein Ausschlussgrund, aber wir müssen es vorher wissen.
Stehendes Fahrzeug kostenlos bewerten lassen
Ein paar Fotos, Modell, Erstzulassung und die Information, wie lange der Wagen schon steht — mehr brauchen wir nicht. Sie bekommen in der Regel noch am selben Werktag ein Angebot, und wir bringen den Transporter mit.
Telefon: 0152 213 720 00 · 0173 278 78 65
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