
Nach einem Unfall kommt das Gutachten, und wenige Tage später eine E-Mail: Ein Aufkäufer biete für das beschädigte Fahrzeug einen bestimmten Betrag, gültig meist nur kurz, Abholung sei bereits organisiert. Viele Geschädigte lesen das als Aufforderung. Es ist zunächst eines: ein Angebot eines Dritten, das die Versicherung übermittelt.
Auf dieser Seite erklären wir allgemein und ohne Bezug auf Ihren Einzelfall, was ein Restwertangebot ist, wie es sich zu Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten verhält und was die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu entschieden hat. Wir rechnen nichts für Sie ab, führen keine Korrespondenz mit Versicherern und beraten Sie nicht rechtlich — dafür sind Anwältinnen, Anwälte und Sachverständige zuständig. Was wir tun, ist eines: Ihnen ein eigenes, verbindliches Ankaufsangebot für das Fahrzeug machen, das Sie neben die anderen Zahlen legen können.
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Direkt zum Thema
- Was ein Restwertangebot überhaupt ist
- Restwert, Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten
- Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
- Woran man ein Restwertangebot erkennt, das genauer hinsehen lohnt
- Die 130-Prozent-Grenze – und wann sie gar nicht greift
- Kaskoschaden ist etwas anderes als Haftpflichtschaden
- Welche Rolle wir dabei spielen – und welche nicht
- Häufige Fragen
Was ein Restwertangebot überhaupt ist
Der Restwert ist der Betrag, den das Fahrzeug im beschädigten Zustand noch erzielt. Bei einem Totalschaden wird er von der Ersatzleistung abgezogen: Der Geschädigte bekommt den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und behält das Fahrzeug — oder verkauft es zu genau diesem Restwert. Jeder Euro mehr beim Restwert ist damit ein Euro weniger Ersatzleistung. Das erklärt, warum an dieser Zahl beide Seiten interessiert sind.
Das Statistische Bundesamt zählte für 2025 rund 2.521.977 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle, davon 2,22 Millionen mit ausschließlich Sachschaden. Restwertangebote sind also kein Sonderfall, sondern tägliche Praxis. Eine belastbare Quote, wie viele dieser Fälle als Totalschaden enden, gibt es nicht — wir nennen deshalb keine.
Typisch ist der Ablauf: Das Gutachten weist einen Restwert aus, den der Sachverständige am regionalen Markt ermittelt hat. Die Versicherung übermittelt kurz darauf ein höheres Angebot, häufig aus einer überregionalen Restwertbörse, oft mit knapper Frist. Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um das Angebot eines Dritten, nicht um eine Anweisung des Versicherers.
Restwert, Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten – das Zahlendreieck
Drei Beträge bestimmen die gesamte Abrechnung. Wer sie auseinanderhält, versteht jedes Restwertangebot besser.
| Größe | Bedeutung im Schadensfall |
|---|---|
| Wiederbeschaffungswert | Preis eines gleichwertigen unbeschädigten Fahrzeugs am Markt – die Obergrenze der Ersatzleistung beim Totalschaden. |
| Reparaturkosten | Aufwand der Instandsetzung laut Gutachten – entscheidet zusammen mit dem Wiederbeschaffungswert über Reparatur- oder Totalschadenabrechnung. |
| Restwert | Wert des beschädigten Fahrzeugs – wird bei der Totalschadenabrechnung abgezogen. |
| Wertminderung | Merkantiler Minderwert des reparierten Fahrzeugs – eine eigene Position, nicht Teil des Restwerts. |
Zwei Begriffe werden häufig verwechselt. Vom wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen; ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Instandsetzung technisch nicht mehr möglich ist. Der weit häufigere Fall ist der wirtschaftliche — bei einem Fahrzeugbestand mit einem Durchschnittsalter von 10,9 Jahren ist die Schwelle schnell erreicht.
Für die fiktive Abrechnung, also die Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne tatsächliche Reparatur, gilt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Die Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Der Bundesgerichtshof hat das in seiner Entscheidung VI ZR 40/18 bestätigt. Fiktiv abgerechnet wird also netto.
Was der Bundesgerichtshof zum Restwert entschieden hat
Zur Behandlung von Restwertangeboten gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Die folgenden Entscheidungen werden in der Literatur regelmäßig als Eckpunkte genannt; sie sind hier allgemein wiedergegeben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BGH, 12.07.2005 – VI ZR 132/04 | Maßgeblich ist der allgemeine regionale Markt; eine Pflicht des Geschädigten, Internet-Restwertbörsen zu nutzen, besteht danach nicht. |
| BGH, 13.10.2009 – VI ZR 318/08 | Der Sachverständige hat im Regelfall drei Angebote vom regionalen Markt zu ermitteln. |
| BGH, 27.09.2016 – VI ZR 673/15 | Der Geschädigte muss vor dem Verkauf grundsätzlich weder abwarten noch dem Versicherer das Gutachten vorlegen. |
| BGH, 25.06.2019 – VI ZR 358/18 | Für gewerbliche Geschädigte können abweichende Anforderungen gelten. |
Der rote Faden dieser Entscheidungen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in Verbindung mit der sogenannten Herstellungsfreiheit: Der Geschädigte darf sich grundsätzlich am regionalen Markt orientieren und ist nicht verpflichtet, den Markt für den Schädiger auszuforschen. Ob und wie das in einer konkreten Konstellation greift, hängt allerdings von den Umständen ab — vom Zeitpunkt, von der Kenntnis des Angebots, vom Verhalten beider Seiten.
Woran man erkennt, dass genaueres Hinsehen lohnt
Wenn Sie unsicher sind, ist die sinnvollste Reihenfolge fast immer dieselbe: erst das Gutachten abwarten, dann anwaltlichen Rat einholen, wenn es um einen unverschuldeten Unfall mit nennenswertem Betrag geht — und parallel ein zweites Ankaufsangebot einholen, damit Sie überhaupt eine Vergleichszahl haben. Nichts davon kostet Sie etwas, und keines dieser Angebote bindet Sie.
Die 130-Prozent-Grenze – und wann sie gar nicht greift
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eine Reparatur auch dann ersetzt verlangen, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen — Voraussetzung ist ein besonderes Integritätsinteresse, das sich unter anderem darin zeigt, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig instand gesetzt und anschließend mindestens sechs Monate weitergenutzt wird (unter anderem BGH VI ZR 89/07 und VI ZR 119/09).
Praktisch bedeutet die Grenze, dass es einen Bereich gibt, in dem sowohl die Reparaturvariante als auch die Totalschadenabrechnung in Betracht kommen — und in diesem Bereich hängt viel davon ab, welche Zahlen im Raum stehen. Auch deshalb ist es sinnvoll, den Restwert nicht nur aus einer Quelle zu kennen.
Kaskoschaden ist etwas anderes als Haftpflichtschaden
Wird der Schaden über die eigene Voll- oder Teilkaskoversicherung abgewickelt, gilt nicht das Schadensersatzrecht des § 249 BGB, sondern das Versicherungsvertragsrecht — also die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Das Oberlandesgericht Celle hat diesen Unterschied in einer Entscheidung aus jüngerer Zeit (11 U 138/24) noch einmal betont.
Für die Praxis heißt das vor allem: Die zum Haftpflichtschaden entwickelten Grundsätze — regionaler Markt, drei Angebote, keine Wartepflicht — lassen sich nicht ohne Weiteres auf den Kaskofall übertragen. Was dort gilt, steht in den Bedingungen Ihres Vertrags. Lesen Sie sie, bevor Sie ein Fahrzeug verkaufen, und lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Unabhängig davon bleibt der praktische Teil derselbe: Irgendwann muss das beschädigte Fahrzeug weg, und dafür brauchen Sie einen Käufer, der es abholt, im Ist-Zustand übernimmt und bezahlt.
Welche Rolle wir dabei spielen – und welche nicht
Wir sind Fahrzeugankäufer. Wir bewerten Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand und nennen Ihnen einen verbindlichen Preis, zu dem wir es kaufen, abholen und bezahlen. Weil wir neben dem deutschen Markt auch den Export und den Wert der einzelnen Baugruppen bewerten, liegt unser Angebot in manchen Fällen über dem Gutachtenwert — in anderen nicht. Was dabei herauskommt, sagen wir Ihnen offen.
Was wir ausdrücklich nicht tun: Wir rechnen Ihren Schaden nicht ab, wir korrespondieren nicht mit Ihrer oder der gegnerischen Versicherung, wir prüfen kein Gutachten auf seine Richtigkeit und wir beraten Sie nicht in Rechtsfragen. Das ist Anwältinnen, Anwälten und Sachverständigen vorbehalten, und das aus gutem Grund. Wenn Sie anwaltliche Vertretung haben, sprechen Sie unser Angebot bitte mit ihr ab, bevor Sie verkaufen.



Wenn kein Unfall dahintersteckt
Nicht jeder Totalschaden kommt von einem Unfall. Für die technischen und zustandsbedingten Fälle haben wir eigene Seiten:
- Auto mit Motorschaden verkaufen
- Auto mit Getriebeschaden verkaufen
- Elektroauto oder Hybrid mit Akkuschaden verkaufen
- Auto ohne TÜV verkaufen
- Übersicht: Auto mit Schaden verkaufen



Häufige Fragen zum Restwert nach einem Unfall
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Ein Restwertangebot ist das Angebot eines Dritten, das die Versicherung übermittelt — es ist keine Anweisung. Ob und wie es sich auf Ihre Ersatzleistung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wann Sie es kannten und wann Sie verkauft haben. Genau das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten dürfen und auch nicht beantworten. Holen Sie dafür bitte anwaltlichen Rat ein.
Darf ich verkaufen, bevor die Versicherung geantwortet hat?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte im Grundsatz weder eine Wartepflicht noch eine Pflicht zur Vorlage des Gutachtens beim Versicherer trifft (VI ZR 673/15). Ob das in Ihrer Konstellation trägt, hängt von den Umständen ab. Wenn ein nennenswerter Betrag im Spiel ist, klären Sie es vorher anwaltlich — unser Angebot läuft Ihnen nicht davon.
Warum liegt das Angebot der Versicherung über dem Wert im Gutachten?
Weil der Sachverständige nach der Rechtsprechung im Regelfall drei Angebote vom regionalen Markt ermittelt, während Restwertbörsen überregional und teils international arbeiten. Ein höheres Gebot ist deshalb nicht ungewöhnlich. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass für die Bemessung grundsätzlich der allgemeine regionale Markt maßgeblich ist (VI ZR 132/04).
Was ist der Unterschied zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen unbeschädigten Fahrzeugs am Markt. Der Restwert ist das, was das beschädigte Fahrzeug im Ist-Zustand noch einbringt. Bei der Totalschadenabrechnung wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen — die Differenz ist die Ersatzleistung, das Fahrzeug bleibt bei Ihnen oder wird zum Restwert verkauft.
Gilt die 130-Prozent-Regel auch bei einem Motorschaden?
Nein. Sie stammt aus dem Schadensersatzrecht nach einem Unfall, bei dem ein Dritter haftet, und setzt unter anderem eine fachgerechte vollständige Reparatur und eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten voraus. Bei einem selbst getragenen Defekt vergleichen Sie schlicht die Reparaturkosten mit dem Fahrzeugwert.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist; der Bundesgerichtshof hat das in VI ZR 40/18 bestätigt. Wer auf Gutachtenbasis abrechnet, ohne reparieren zu lassen, rechnet also netto ab. Für die Einzelheiten Ihres Falls fragen Sie bitte Ihre Rechtsberatung.
Ist ein Kaskoschaden genauso zu behandeln?
Nein. Bei der Kasko gilt Ihr Versicherungsvertrag mit den vereinbarten Bedingungen, nicht das Schadensersatzrecht des § 249 BGB — das Oberlandesgericht Celle hat diesen Unterschied in 11 U 138/24 betont. Die zum Haftpflichtschaden entwickelten Grundsätze lassen sich daher nicht einfach übertragen.
Können Sie mit meiner Versicherung sprechen?
Nein, und das ist kein Servicemangel, sondern eine bewusste Grenze. Die Abwicklung eines Schadensfalls gegenüber einem Versicherer ist Rechtsdienstleistung und gehört in die Hände von Anwältinnen und Anwälten. Wir machen Ihnen ein Ankaufsangebot für das Fahrzeug, holen es ab und zahlen bei der Übergabe — mehr, aber auch nicht weniger.
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